1. Gem § 192 Abs 2 ZPO können die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
2. Die Abweisung eines Unterbrechungsantrags ist damit grundsätzlich unanfechtbar; dies gilt nach stRsp auch für die Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das RekG.