1. Bei der Entscheidung eines Zuständigkeits- (ggf auch eines Kompetenz-)konflikts ist üblicherweise auf die Bindungswirkung von Überweisungsbeschlüssen und rechtskräftigen Unzuständigkeitsentscheidungen Rücksicht zu nehmen. Im Insolvenzverfahren entfaltet allerdings - gestützt auf § 46 Abs 1 JN - nur ein rechtskräftiger Ausspruch über die sachliche Unzuständigkeit Bindungswirkung: Ein rechtskräftiger Beschluss des überweisenden Gerichts über die örtliche Unzuständigkeit hindert dessen Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht.