Seit der WGG-Novelle 2016 (BGBl I 2015/157) entsteht der Anspruch auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags nach § 17 Abs 1 WGG erst mit der Auflösung des Bestandvertrags. Erfolgt die Auflösung des Vertrags nach Insolvenzeröffnung, ist der Anspruch daher als Masseforderung anzusehen. Die Rsp zu § 17 Abs 1 WGG aF ist damit überholt.
17 Ob 9/23g