1. Unberührt vom anwaltlichen Vertretungsmonopol bleiben gem § 8 Abs 3 RAO die in "sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung".
1. Unberührt vom anwaltlichen Vertretungsmonopol bleiben gem § 8 Abs 3 RAO die in "sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung".