vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anfechtbarkeit nicht gesetzlich vorgesehener Beschlüsse im Abschöpfungsverfahren

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturGabriel Wunderlichecolex 2023/422ecolex 2023, 669 Heft 8 v. 10.8.2023

1. Soweit der Schuldner nach § 210 Abs 1 Z 2 IO erworbenes Vermögen herauszugeben hat, obliegt dessen Verwertung nach § 203 Abs 2 IO grundsätzlich dem bestellten Treuhänder, der sie aber dem Schuldner übertragen kann. Die danach gesetzten Verwertungshandlungen des Schuldners bedürfen aber zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders (§ 203 Abs 2 IO). Eine gerichtliche Genehmigung solcher Verwertungshandlungen ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!