1. § 19 Abs 2 letzter Satz IO ordnet an, dass das Gericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen kann. Der OGH hat entschieden, dass unter "Gericht" iSd § 19 Abs 2 letzter Satz IO das Insolvenzgericht, nicht aber das Zivilgericht (Prozessgericht) gemeint ist.