1. Aufgrund der Gewährung des gegenständlichen Kredits im Jahr 2018 ist im vorliegenden Fall § 20 Abs 1 HIKrG idF BGBl I 2015/135 anzuwenden, nach dem (nur) "laufzeitabhängige Kosten" der verhältnismäßigen Verringerung unterliegen.
1. Aufgrund der Gewährung des gegenständlichen Kredits im Jahr 2018 ist im vorliegenden Fall § 20 Abs 1 HIKrG idF BGBl I 2015/135 anzuwenden, nach dem (nur) "laufzeitabhängige Kosten" der verhältnismäßigen Verringerung unterliegen.