1. Gem § 11 MaklerG verjähren Ansprüche aus dem Maklerverhältnis in drei Jahren ab Fälligkeit. Nach der weit gewählten Formulierung des Gesetzgebers werden hiervon sämtliche Ansprüche erfasst, die im MaklerG normiert sind. Dazu gehören die Provisionsansprüche des Maklers, aber auch die Rückforderungsansprüche des Auftraggebers, die aus einer Verletzung des § 6 Abs 4 MaklerG resultieren.