1. Eine Haftung des Sachverständigen nach §§ 1299 f ABGB gegenüber einem Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen des Auftragsverhältnisses auf ihn zu erstrecken sind und der Dritte keinen deckungsgleichen Anspruch gegenüber seinem Vertragspartner hat.