Bei einer Anhebung des Mietzinses nach § 12a Abs 2 MRG iVm § 16 MRG soll der Vermieter den Mietzins erhalten, den er im Fall einer Neuvermietung beim Eintritt des die Anhebung rechtfertigenden Ereignisses zu üblichen Bedingungen erzielt hätte. Temporäre Sonderentwicklungen der durchschnittlichen Mietzinse für Geschäftslokale, wie zB die COVID-19-Pandemie, sind bei der Ermittlung des angemessenen Mietzinses aufgrund eines Anhebungstatbestands grundsätzlich unbeachtlich.