Der EuGH hat in C-300/21 , ecolex 2023/361, Stellung zu den Voraussetzungen der Zuerkennung von immateriellem Schadenersatz bei Datenschutzverstößen genommen. Er hat sich darin mit Fragen auseinandergesetzt, die schon seit Jahren Gegenstand intensiver Diskussion im In- und Ausland sind. Das europäische Höchstgericht befasste sich ua damit, ob bereits ein bloßer Datenschutzverstoß - ohne dass auch ein Schaden eingetreten ist - zu einem Ersatzanspruch führen kann und ob mögliche Erheblichkeitsschwellen für immateriellen Schadenersatz in nationalen Rechtsordnungen mit Art 82 DSGVO vereinbar sind. Schließlich stellte es Grundsätze für die Bemessung eines Schadenersatzes durch die nationalen Gerichte auf. Der folgende Beitrag befasst sich mit den Kernaussagen des EuGH zu diesem praktisch relevanten Thema und soll mögliche erste Anhaltspunkte zur Schadensbemessung aufzeigen.