1. Umwandlungsbeschlüsse sind gem § 2 Abs 3 UmwG iVm § 230 Abs 2 AktG anfechtungsfest und können nicht mehr rückabgewickelt werden. Das gilt auch für die Umwandlung vorbereitender Gesellschafterbeschlüsse.
1. Umwandlungsbeschlüsse sind gem § 2 Abs 3 UmwG iVm § 230 Abs 2 AktG anfechtungsfest und können nicht mehr rückabgewickelt werden. Das gilt auch für die Umwandlung vorbereitender Gesellschafterbeschlüsse.