1. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Bestimmungen §§ 577 ff ZPO war und ist für das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung iSd ZPO nicht erforderlich.
1. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Bestimmungen §§ 577 ff ZPO war und ist für das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung iSd ZPO nicht erforderlich.