1. Nach Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens treten alle Gläubiger, denen während dessen Anhängigkeit die Zwangsversteigerung derselben Liegenschaft bewilligt wird, dem bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren bei.
1. Nach Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens treten alle Gläubiger, denen während dessen Anhängigkeit die Zwangsversteigerung derselben Liegenschaft bewilligt wird, dem bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren bei.