1. Nach § 67 VersVG gehen alle Ersatzansprüche des Versicherten auf den V über, wobei es auf die Art eines solchen Anspruches nicht ankommt. Durch den Forderungsübergang ändert sich die Rechtsnatur des Anspruches nicht.
1. Nach § 67 VersVG gehen alle Ersatzansprüche des Versicherten auf den V über, wobei es auf die Art eines solchen Anspruches nicht ankommt. Durch den Forderungsübergang ändert sich die Rechtsnatur des Anspruches nicht.