1. Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, dass der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat, sind gem § 27 Abs 1 Z 1 MRG unwirksam. Die Leistung des neuen Mieters kann aber nur dann als unzulässige Ablöse betrachtet werden, wenn der neue Mieter in seiner Willensbildung beschränkt ist, weil er noch keine rechtlich gesicherte Position erlangt hat.