1. Bezieht eine Auto-Vermieterin Klauseln zur Datenverarbeitung bei vernetzten Fahrzeugen in den Mietvertrag ein, indem der Vertragstext einen ausdrücklichen Hinweis auf einen Anhang enthält, und gehen diese Klauseln - unter Berücksichtigung der kundenfeindlichsten Auslegung - über eine bloße Aufklärung des Verbrauchers hinaus bzw gestalten diese die Vertragsbeziehung inhaltlich, so ist die Verbandsklage nach § 28 KSchG eröffnet. Dem steht auch eine vorherige außergerichtliche Abmahnung samt Unterlassungserklärung nach § 28 Abs 2 KSchG nicht entgegen, wenn nach wie vor die (Wiederholungs-)Gefahr gegeben ist, dass die abgemahnten Klauseln für die Zukunft weiterverwendet werden, etwa für bereits bestehende Verträge, die von einer nachträglichen Anpassung der Klauseln nicht berührt werden, und somit keine vollständige Rechtssicherheit gegeben ist.