1. Bei Totalschaden eines Leasingfahrzeugs ist im Rahmen der objektiv-abstrakten Schadensberechnung die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des unbeschädigten Fahrzeugs und dem Verkaufswert des Wracks zu ersetzen.
1. Bei Totalschaden eines Leasingfahrzeugs ist im Rahmen der objektiv-abstrakten Schadensberechnung die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des unbeschädigten Fahrzeugs und dem Verkaufswert des Wracks zu ersetzen.