1. Ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Feststellungsantrags gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 ist die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gem § 3b Abs 1 UVP-G 2000 nicht mehr notwendig iSd § 52 Abs 1 AVG.
1. Ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Feststellungsantrags gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 ist die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gem § 3b Abs 1 UVP-G 2000 nicht mehr notwendig iSd § 52 Abs 1 AVG.