1. "Geschädigter" iSd Art 13 Abs 2 EuGVVO kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person sein, die entweder unmittelbar oder auch nur mittelbar einen Schaden erlitten hat, sofern ihr als typischerweise schwächerer Partei die besonderen Gerichtsstände in Versicherungssachen (Art 10 ff EuGVVO) zur Verfügung stehen.