Art 13 Abs 3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass im Fall einer von dem Geschädigten gem Art 13 Abs 2 EuGVVO unmittelbar gegen einen Versicherer erhobenen Klage das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat, sich nicht auf der Grundlage von Art 13 Abs 3 EuGVVO auch für die E über eine von dem Geschädigten gleichzeitig erhobene Schadensersatzklage gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsnehmer oder Versicherten, dem der Versicherer nicht den Streit erklärt hat, für zuständig erklären kann.