1. Nach § 4b Abs 1 AuslBG muss der Arbeitsplatz, der nach dem Anforderungsprofil des Arbeitgebers mit einer Arbeitskraft besetzt werden soll, nicht bereits zuvor von einem anderen Arbeitnehmer ausgefüllt gewesen sein; er darf also im Betrieb des Arbeitgebers neu geschaffen werden. Ferner ist nicht gefordert, dass der Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung eines bereits laufenden Geschäftsbetriebs erforderlich ist.