1. Die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 8 lit b Tir ROG 2022 ermöglicht unter den dort normierten Voraussetzungen die positive Beurteilung der Nutzung eines Freizeitwohnsitzes. Dies setzt stets voraus, dass der ASt seinen Hauptwohnsitz, mithin seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, an jenem Wohnsitz hat, der in Zukunft als Freizeitwohnsitz genutzt werden soll. Keinesfalls wäre aber diese Bestimmung dafür gedacht, eigentlich unzulässige Nutzungen als Freizeitwohnsitz über ein Bewilligungsverfahren zu legalisieren.