1. Seit der EO-Novelle 2000 gelten für das Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft im Wesentlichen die Regeln über die Zwangsversteigerung mit den sich aus §§ 352 bis 352c EO ergebenden Abweichungen. Gem § 352 iVm § 237 Abs 1 EO erwirbt der Ersteher originär durch (hoheitlichen) Zuschlag Eigentum.