1. Die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises ist eine Frage der Beweislast und damit eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren überprüfbar ist.
2. Die Würdigung des Anscheinsbeweises, dh die Frage, ob dieser im konkreten Fall erbracht worden ist oder nicht, ist hingegen eine vom OGH im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Frage der Beweiswürdigung.