§ 6a EAG erlaubt, EAG-Förderungen (Marktprämien und Investitionszuschüsse) von "ökosozialen Kriterien" abhängig zu machen. In dem Beitrag werden Möglichkeiten und Reichweite von Sekundärzwecken im Förderrecht untersucht. In Teil I (ecolex 2022/558) wurden grundlegende Überlegungen zu umweltbezogene Kriterien angestellt. In Teil II wird die Reichweite des § 6a EAG behandelt.
Schlagwörter: