Für die Steuerfreiheit einer Corona-Prämie gibt das Gesetz in § 124b Z 350 lit a EStG mehrere Tatbestandsmerkmale vor, die kumulativ erfüllt sein müssen. Verlangt wird unter anderem, dass die Prämie "aufgrund der COVID-19-Krise" und zudem "zusätzlich" gewährt wurde. Das BFG legt die beiden Tatbestandsmerkmale so aus, dass die Gewährung von Prämien in den Vorjahren zum Ausschluss der Steuerfreiheit führt, da die "Zusätzlichkeit" in diesem Fall nicht gegeben sei. Bisher steuerpflichtige Prämien würden sonst nämlich stattdessen als steuerfreie Corona-Prämien ausbezahlt werden.