Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz des § 26h UWG ist auf Verfahren beschränkt, die den rechtswidrigen Erwerb, die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geheimnisses gem §§ 26c ff UWG zum Gegenstand haben. Die Bestimmung ist keine sondergesetzlich geregelte Grundlage zur Einschränkung des einer Partei zustehenden Rechts auf Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren.
2 Ob 68/22x