1. Die Art 16, 20 und 26 EuMahnVO sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung, die anlässlich des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie erlassen wurde und durch die die Verfahrensfristen in Zivilsachen für etwa fünf Wochen unterbrochen wurden, auf die dem Antragsgegner in Art 16 Abs 2 dieser VO eingeräumte Frist von 30 Tagen zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl, nicht entgegenstehen.