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COVID-19-Fristunterbrechung im Europäischen Mahnverfahren

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturGabriel Wunderlichecolex 2022/585ecolex 2022, 891 Heft 11 v. 9.11.2022

1. Die Art 16, 20 und 26 EuMahnVO sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung, die anlässlich des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie erlassen wurde und durch die die Verfahrensfristen in Zivilsachen für etwa fünf Wochen unterbrochen wurden, auf die dem Antragsgegner in Art 16 Abs 2 dieser VO eingeräumte Frist von 30 Tagen zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl, nicht entgegenstehen.

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