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Zu rechtsunwirksamen Vereinbarungen gem § 38 WEG 2002

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2022/577ecolex 2022, 884 Heft 11 v. 9.11.2022

1. Nach § 38 Abs 1 WEG 2002 sind Vereinbarungen oder Vorbehalte, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder unbillig zu beschränken, rechtsunwirksam. Voraussetzung der Rechtsunwirksamkeit einer Vereinbarung nach § 38 Abs 1 WEG 2002 ist, dass sie vom Wohnungseigentumsorganisator veranlasst oder abgeschlossen wurde.

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