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Zur Anwendung des HeizKG in Folge der Installation von Messvorrichtungen

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2022/578ecolex 2022, 884 Heft 11 v. 9.11.2022

Das HeizKG ist nicht anwendbar, wenn der Energieverbrauch für jedes Nutzungsobjekt gesondert ermittelt wird. In diesem Fall wird keine Gesamtsumme an Verbrauch oder Kosten aufgeteilt. Eine gesonderte Ermittlung liegt zB dann vor, wenn jedes Nutzungsobjekt über einen eigenen Wärmezähler als Verrechnungszähler verfügt, damit der konkrete und vom Verbrauch anderer Abnehmer völlig unabhängige und unbeeinflussbare Verbrauch ermittelt wird und "echte" Einzelwärmelieferungsverträge abgeschlossen werden.

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