1. Gem § 25 Abs 2 LiegTeilG erlangen durch eine Zuschreibung alle auf eine Liegenschaft bezogenen Eintragungen, wie etwa eine Dienstbarkeit, auch für das zugeschriebene Stück Wirksamkeit. Diese Bestimmung bewirkt jedoch keine Änderung des materiell-rechtlichen Inhalts der Dienstbarkeit, sodass sich etwa an einer räumlichen Beschränkung der Dienstbarkeit nichts ändert.