Eine verschlechternde Versetzung ist dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Versetzung betriebsorganisatorisch notwendig ist und die Personenauswahl unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der in Frage kommenden AN richtig sowie im Hinblick auf das Verschlechterungsausmaß auch möglichst schonend getroffen wurde.
9 Ob A 10/22v