1. Nach § 469 Satz 1 ABGB hört das Pfandrecht durch die Tilgung der Schuld auf. "Tilgung" erfasst jede Form des Erlöschens iSd §§ 1411 ff ABGB. An die Stelle einer freiwilligen Zahlung tritt im Falle der zwangsweisen Hereinbringung die Zuweisung aus dem Erlös der im Zuge des Exekutionsverfahrens verwerteten Vermögenswerte des Verpflichteten.