1. Will der Verpflichtete ohne Einschränkung für einen Erfolgseintritt einstehen, liegt eine Leistungsgarantie (Erfolgszusage) nach § 880a Satz 2 ABGB vor. Die Wirksamkeit einer solchen Leistungsgarantie ist von der Existenz und Durchsetzbarkeit einer gegen den Dritten gerichteten Forderung unabhängig (abstrakt). Eine solche Garantie hat immer Ersatzfunktion. Sie soll einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, ausgleichen, auch wenn es sich nicht um Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn handelt, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden bestehen.