1. Ein Klagebegehren ist rechtlich nicht schlüssig, wenn sich die Klage auf erbrachte Mehrleistungen stützt, jedoch kein Vorbringen zu Art und/oder Menge der Mehrleistungen erstattet wurde. Ebenso muss sich die Höhe der Klagsforderung aus den Klagsbehauptungen ableiten lassen. Bei einem (echten oder auch unechten) Pauschalpreis, bei dem im Vertrag ein zusätzliches Entgelt nicht geregelt ist, muss in der Klage dargelegt werden, wieso ein weiterer (entsprechend aufgeschlüsselter) Entgeltanspruch besteht. Stützt die Kl ihre Ansprüche alternativ auf einen offenen Kalkulationsirrtum, muss konkret behauptet werden, in welcher Weise ihre Vorstellungen von der Wirklichkeit abweichen sowie ob und wenn ja, zu welchen Bedingungen die Parteien ohne diese Fehlvorstellung einen Werkvertrag geschlossen hätten. Ebenso sind Tatsachenbehauptungen zur Bereicherung der Bekl anzustellen. Wird die mangelnde Schlüssigkeit vom Prozessgegner erstmals im Berufungsverfahren aufgegriffen und erachtet das Rechtsmittelgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt, muss es das Urteil des ErstG aufheben und dieses anweisen, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens iSd §§ 84, 85 ZPO aufzutragen.