Objektiv ungewöhnlich ist nur eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte; der Klausel muss also ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseffekt innewohnen. Die Ungewöhnlichkeit eines Inhalts ist nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen.
7 Ob 184/21s