1. Die Gültigkeit von Kaufverträgen zwischen Ehegatten setzt gem § 1 Abs 1 lit b NotariatsaktsG die Aufnahme eines Notariatsakts voraus. Da der Gesetzgeber für diesen Fall keine der Schenkung vergleichbare Regelung getroffen hat, kann eine wirkliche Übergabe nichts an der Notariatsaktspflicht ändern. Entspricht ein solcher Vertrag dem Formgebot des § 1 Abs 1 lit b NotariatsaktsG nicht, ist er absolut nichtig.