Allein der Umstand, dass ein Richter des Berufungssenats einen mit dem Anlassfall in Zusammenhang stehenden Vorprozess geführt hat, kann bei einer objektiven Betrachtung eine Befangenheit nicht stützen.
4 Ob 149/21x
Schlagwörter:
Allein der Umstand, dass ein Richter des Berufungssenats einen mit dem Anlassfall in Zusammenhang stehenden Vorprozess geführt hat, kann bei einer objektiven Betrachtung eine Befangenheit nicht stützen.
4 Ob 149/21x
Schlagwörter: