1. Voraussetzung für die Zuerkennung eines Stimmrechts für die Forderung eines Gläubigers nach § 93 Abs 3 IO ist, dass der betreffende Konkursgläubiger sein Stimmrecht in der Tagsatzung zur Prüfung der angemeldeten Forderung und Entscheidung über den Antrag auf Annahme des Zahlungsplans geltend gemacht hat. Umgekehrt liegt ein Mangel des Bestätigungsverfahrens vor, wenn ein für das Ergebnis wesentliches Stimmrecht bei der Abstimmung berücksichtigt wurde, obwohl der Gläubiger die Gewährung nach § 93 Abs 2 IO nicht begehrt hat.