Bei zwei miteinander in unlösbarem Widerspruch stehenden materiell rechtskräftigen E genießt die zweite, also die zeitlich spätere, den Vorrang; sie sistiert die Rechtskraft der Vorentscheidung. Begründet wird dies mit dem Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 6 ZPO, der bei anderer Sicht keinen Anwendungsbereich hätte. Der genannte Grundsatz gilt nicht nur dann, wenn die beiden miteinander in Widerspruch stehenden E in unterschiedlichen Verfahren gefällt wurden. Der Bindungskonflikt zwischen zwei widersprechenden E stellt sich genauso auch dann, wenn diese im selben Verfahren ergingen. Mag auch die jüngere E im Vorprozess gegen den Grundsatz "ne bis in idem" gefasst worden sein, so ändert dies nichts am Bestehen zweier rechtskräftiger widersprechender E.