1. Gem § 28 Abs 1 ZPO sind die in die Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwälte von der Anwaltspflicht befreit. Aufgrund einer gebotenen gleichheitskonformen Auslegung des § 28 Abs 1 ZPO gilt diese Befreiung nach nunmehr herrschender Meinung auch für emeritierte Rechtsanwälte. Ein altersbedingter Ruhestand ist dabei mit sonstigen Fällen des Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft gleichzustellen.