1. Sowohl beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als auch bei objektiv-rechtlichen Schutzpflichtverletzungen besteht Subsidiarität (RIS-Justiz RS0129705). Ein Gläubiger hat kein schutzwürdiges Interesse, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindungen mit seinem Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat (OGH 7 Ob 38/17i; RIS-Justiz RS0022814). Der gegenüber der geprüften Gesellschaft bestehende Anspruch auf Rückzahlung einer Einlage ist kein deckungsgleicher Anspruch zu einem gegen den Abschlussprüfer wegen eines fehlerhaften Bestätigungsvermerks geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Ein solcher deckungsgleicher Anspruch liegt gegenständlich zwischen dem vertraglichen Erfüllungsanspruch gegenüber der Aktiengesellschaft auf Rückzahlung der Einlage und dem gegenüber dem beklagten Abschlussprüfer geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht vor (vgl OGH 7 Ob 47/20t).