1. Die Bestellung von Sicherheiten am Vermögen der Kapitalgesellschaft für Forderungen Dritter gegen Gesellschafter kann gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßen, wenn die Gesellschaft keine angemessene Gegenleistung erhält, wie sie bei vergleichbaren Bankgeschäften üblich ist (OGH 6 Ob 232/16k).