1. Die Unterscheidbarkeit von Firmen innerhalb desselben Ortes oder derselben Gemeinde als Frage der konkreten Irreführungseignung ist nicht nach § 18 Abs 2 UGB, sondern nach § 29 UGB als lex specialis zu prüfen.
1. Die Unterscheidbarkeit von Firmen innerhalb desselben Ortes oder derselben Gemeinde als Frage der konkreten Irreführungseignung ist nicht nach § 18 Abs 2 UGB, sondern nach § 29 UGB als lex specialis zu prüfen.