Der Einsatz von Videokonferenztechnologie im Zivilverfahren hat durch die Corona-Pandemie schlagartig an Bedeutung gewonnen. Auch der Gesetzgeber ist diesbezüglich aktiv geworden. Während zuvor bereits Beweisaufnahmen per Videokonferenz zulässig waren, ermöglicht § 3 1. COVID-19-JuBG sogar die Durchführung ganzer Verhandlungen "ohne Anwesenheit der Parteien", wozu aber idR die Zustimmung aller Parteien erforderlich ist. Der vorliegende Beitrag möchte aufzeigen, welche Möglichkeiten die "Stammbestimmung" in § 277 ZPO dem Gericht unabhängig von der Zustimmung der Parteien zur Durchführung von Videobeweisaufnahmen bietet. (FN )