Die Pächterin eines Teiljagdgebiets einer Jagdgenossenschaft kann nur dann einen befristeten Pachtvertrag vorzeitig auflösen, wenn sie aus Gründen außerhalb ihrer eigenen Sphäre nicht den bedungenen Gebrauch vom Jagdpachtgebiet machen kann. Kann die Pächterin unverschuldet für das von ihr gepachtete Teiljagdgebiet keinen eigenen Jagdleiter wählen, so liegt darin ein wichtiger Grund iSd § 1117 ABGB, selbst wenn die Jagdgenossenschaft als Verpächterin die Bestellung aufgrund Vorgaben der zuständigen Jagdbehörde nicht beeinflussen konnte.