Wurde ein Schenkungsvertrag über eine Liegenschaft zwischen einem Übergeber und einem Übernehmer nicht in Notariatsaktsform errichtet, so bedarf es zum Eigentumsübergang vom Übergeber an den Übernehmer einer "wirklichen Übergabe" iSd § 934 ABGB, wobei hierbei die Umstände des Einzelfalls und insb der Schutz vor Übereilung des Übergebers zu berücksichtigen sind. Wenn der Übernehmer an der geschenkten Liegenschaft auf eigene Kosten mehrere Veränderungen vornimmt und sich überhaupt wie ein Eigentümer verhält, ohne dass der Übergeber den Veränderungen widerspricht, so stellt dies eine "wirkliche Übergabe" in Form einer Besitzauflassung (auch: "Übergabe kurzer Hand") dar.