1. Nach der Rsp zur Rechtslage vor dem GewRÄG 2001 begann die Frist für Rechtsmängel nicht (erst) mit der Geltendmachung des Anspruchs eines Dritten, sondern bereits mit der Erkennbarkeit des Mangels zu laufen.
1. Nach der Rsp zur Rechtslage vor dem GewRÄG 2001 begann die Frist für Rechtsmängel nicht (erst) mit der Geltendmachung des Anspruchs eines Dritten, sondern bereits mit der Erkennbarkeit des Mangels zu laufen.