1. Die Begründung von Wohnungseigentum als Sonderform der Naturalteilung setzt voraus, dass sie tunlich und möglich ist. Die Naturalteilung ist in der Regel dann möglich und tunlich, wenn es durch die Teilung im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu keiner wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird.